§ 39 BNatSchG:
Das Bundesnaturschutzgesetz ist die Rechtsgrundlage für den Naturschutz und beinhaltet eine Schutzzeit für Tiere geltend vom 1. März bis 30. September.
Nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot fallen laut § 39 BNatSchG alle Bäume auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläch.
Je nach Bundesland sind dies: Haus- und Kleingärten, Rasensportanlangen, Grünanlagen und Friedhöfen
Diese können jederzeit unter Beachtung folgender Bedingungen gefällt werden:
- keine Baumschutzsatzung der Gemeinde
- keine Nistplätze von Tieren im Baum
§ 39 BNatSchG:
Hecken, lebende Zäune und Gebüsche müssen außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September entfernt werden. Dies gilt auch für gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Ein Pflegeschnitt ist erlaubt.
Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt im §39 den pfleglichen Rückschnitt von Hecken und Bäumen auch innerhalb der Vogelschutzzeit (1. März - 30. September). Zu beachten sind weitere Regeln in Landkreis- oder Kommunalsatzungen, die solche Maßnahmen einschränken können.
Eine Not- oder Gefahrenfällung ist eine Maßnahme, die in der Regel keine zeitliche Aufschiebung duldet und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient. Der Baum ist durch eine Krankheit, Schädling oder eine äußere Einwirkung, wie Sturm,geschädigt. Hier steht das öffentliche Interesse über dem Natur- und Baumschutz. Es ist aber eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen.
Angaben gem. § 5 TMG
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Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.